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Hier findet Ihr die rechtlichen Regelungen, die im Zusammenhang mit dem Thema Selbstverteidigung interessant sind.



GG

Art.1
(1)


(2)



(3)


Art.2
(1)



(2)


Grundgesetz

Schutz der Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.

Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens
und der Gerechtigkeit in der Welt.

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht-
sprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Persönliche Freiheitsrechte
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
verstößt.

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


BGB

§ 226



§ 227
(1)

(2)


§ 228






§ 229







§ 230
(1)

(2)


(3)



(4)


§ 231





§ 249





§ 254
(1)




(2)


Bürgerliches Gesetzbuch

Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem
anderen Schaden zuzufügen.

Notwehr
Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

Notwehr ist diejenige Verteidigung welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechts-
widrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von
sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung
oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer
Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum
Schadensersatz verpflichtet.

Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer
zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt
oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden ver-
pflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig
zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung
des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Grenzen der Selbsthilfe
Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.

Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der
dingliche Arrest zu beantragen.

Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird,
der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu beantragen, in dessen Bezirke
die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.

Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen
Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.

Irrtümliche Selbsthilfe
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daß die
für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien,
ist dem anderen Teile zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf
Fahrlässigkeit beruht.

Schadensersatz
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde,
wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung
einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann
der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Mitverschulden
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so
hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teile verursacht worden ist.

Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, daß
er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte, oder daß
er  unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278
(Verschulden des Erfüllungsgehilfen) findet entsprechende Anwendung.


StGB

§ 15



§ 32
(1)


(2)



§ 33




§ 34








§ 35
(1)








(2)



§ 211
(1)

(2)





§ 212
(1)


(2)

§ 213





§ 222



§ 223



§ 223a
(1)




(2)

§ 224
(1)




(2)


§ 225
(1)



(2)



§ 226
(1)


(2)

§ 227






§ 230



§ 233







§ 303
(1)


(2)


Strafgesetzbuch

Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln
ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(nahezu wortgleich:  § 15 (1) OWiG, "Handlung" anstelle von "Tat")

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(wie § 15 (2) OWiG)

Überschreitung der Notwehr.
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken,
so wird er nicht bestraft.
(wie § 15 (3) OWiG)

Rechtfertigender Notstand. 
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,
Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich
oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades
der ihnen drohenden Gefahren, das geschätzte Interesse das beeinträchtigte wesentlich
überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
(nahezu wortgleich: § 16 OWiG, "Handlung" anstelle von "Tat")
Entschuldigender Notstand.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder
Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder
einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt
nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst ver-
ursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden
konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert
werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die
Gefahr hinzunehmen hatte.

Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1
entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte.
Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Mord.
Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus
niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen
Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen
tötet.

Totschlag.
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft.

In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Minder schwerer Fall des Totschlags. 
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte
Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch
auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Fahrlässige Tötung. 
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Körperverletzung. 
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Gefährliche Körperverletzung.
Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines
anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder von
mehreren gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Der Versuch ist strafbar.

Schwere Körperverletzung.
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers,
das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die
Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum,
Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren zu erkennen.

In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Besonders schwere Körperverletzung
Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Wer eine der in § 224 Abs. 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Körperverletzung mit Todesfolge.
Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, so ist auf
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.

In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Beteiligung an einer Schlägerei. 
Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von mehreren gemachten Angriff der Tod eines
Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so ist jeder,
welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt hat, schon wegen dieser
Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen,
falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist.

Fahrlässige Körperverletzung. 
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wechselseitig begangene Straftaten.
Wenn Körperverletzungen nach § 223 mit solchen, Beleidigungen mit Körperverletzungen
nach § 223 oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden, so kann das Gericht
für beide Angeschuldigte oder für einen derselben die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen. Satz 1 gilt entsprechend bei fahrlässigen
Körperverletzungen nach § 230, soweit nicht eine der in § 224 bezeichneten Folgen
verursacht ist.

Sachbeschädigung.
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Versuch ist strafbar.